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6 B 1368/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-25, 6 B 1368/23
6 B 1368/23Verwaltungsgericht25.03.2024
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die Genehmigung seines Rücktritts von einer Klausurprüfung und Zulassung zu einer Wiederholungsklausur begehrt. Eine unverzügliche Anzeige (und Glaubhaftmachung) der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. ist auch im Fall des Nichterscheinens zur Prüfung erforderlich, der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F. als Rücktritt gilt.
Entscheidungsdatum: 2024-03-25
Aktenzeichen: 6 B 1368/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.6B1368.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: StudO-BA Teil A § 19
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die Genehmigung seines Rücktritts von einer Klausurprüfung und Zulassung zu einer Wiederholungsklausur begehrt.
Eine unverzügliche Anzeige (und Glaubhaftmachung) der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. ist auch im Fall des Nichterscheinens zur Prüfung erforderlich, der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F. als Rücktritt gilt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
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