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2 D 60/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-24, 2 D 60/22.NE
2 D 60/22.NEVerwaltungsgericht24.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-24
Aktenzeichen: 2 D 60/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0424.2D60.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan M 403 „Z.-straße/K.-straße“ der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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