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19 E 288/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-29, 19 E 288/24
19 E 288/24Verwaltungsgericht29.04.2024
Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses haben, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben kann (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8).
Entscheidungsdatum: 2024-04-29
Aktenzeichen: 19 E 288/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0429.19E288.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses haben, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben kann (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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