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6 A 466/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-15, 6 A 466/22
6 A 466/22Verwaltungsgericht15.05.2024
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin mit Schwerbehinderung, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft zählen ungeachtet einer vorliegenden Schwerbehinderung u.a. die Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Kollegium und der Schulleitung sowie die Kooperation mit Erziehungsberechtigten.
Entscheidungsdatum: 2024-05-15
Aktenzeichen: 6 A 466/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0515.6A466.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 26
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin mit Schwerbehinderung, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft zählen ungeachtet einer vorliegenden Schwerbehinderung u.a. die Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Kollegium und der Schulleitung sowie die Kooperation mit Erziehungsberechtigten.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.
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