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19 B 476/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-23, 19 B 476/24
19 B 476/24Verwaltungsgericht23.05.2024
1. Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 PO-Externe S I ist die Ermächtigung der Bezirksregierung, den Bewerber „zur Prüfung“, also zur Externenprüfung mit allen ihren Bestandteilen nach § 3 Satz 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 PO-Externe S I und einschließlich der dabei gegebenenfalls entstehenden Nachprüfungsansprüche aus § 17 PO-Externe S I zuzulassen. 2. § 17 Abs. 2 Satz 2 PO-Externe S I ermöglicht der Bezirksregierung eine Zulassung eines Bewerbers zur Nachprüfung nur im Rahmen der Prüfung, für welche sie ihn nach § 6 PO-Externe-S I zugelassen hat.
Entscheidungsdatum: 2024-05-23
Aktenzeichen: 19 B 476/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0523.19B476.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 12 Abs. 2 Satz 1; SchulG NRW § 51 Abs. 2; SchulG NRW § 51 Abs. 3; SchulG NRW § 52 Abs. 1 Satz 1; PO-Externe-S 1 § 3 Satz 1; PO-Externe-S 1 § 5; PO-Externe-S 1 § 6 Abs. 1; PO-Externe-S 1 § 6 Abs. 2; PO-Externe-S 1 § 16; PO-Externe-S 1 § 17 Abs. 2; PO-Externe-S 1 § 17 Abs. 6; PO-Externe-S 1 § 18
Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 PO-Externe S I ist die Ermächtigung der Bezirksregierung, den Bewerber „zur Prüfung“, also zur Externenprüfung mit allen ihren Bestandteilen nach § 3 Satz 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 PO-Externe S I und einschließlich der dabei gegebenenfalls entstehenden Nachprüfungsansprüche aus § 17 PO-Externe S I zuzulassen.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 PO-Externe S I ermöglicht der Bezirksregierung eine Zulassung eines Bewerbers zur Nachprüfung nur im Rahmen der Prüfung, für welche sie ihn nach § 6 PO-Externe-S I zugelassen hat.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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