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10 B 401/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-13, 10 B 401/24
10 B 401/24Verwaltungsgericht13.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 10 B 401/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0613.10B401.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Soweit die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2024 ist insoweit ‑ bezüglich Ziffer 1 des Beschlusses, soweit sich die dortige Antragsablehnung auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 878/24 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2024 bezieht ‑ wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.820,00 Euro festgesetzt.
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