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33 A 2512/22.PVB•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-26, 33 A 2512/22.PVB
33 A 2512/22.PVBVerwaltungsgericht26.06.2024
Die Anschaffung von Trinkwasserspendern zu dem Zweck, eine ausreichende Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser zu gewährleisten, unterfällt dem Gesundheitsschutz bzw. der Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVGund kann deshalb zum Gegenstand eines Initiativantrags nach § 77 Abs. 1 BPersVG gemacht werden.
Entscheidungsdatum: 2024-06-26
Aktenzeichen: 33 A 2512/22.PVB
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.33A2512.22PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Senat
Normen: BPersVG § 70 Abs. 1 Satz 1; BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 16
Die Anschaffung von Trinkwasserspendern zu dem Zweck, eine ausreichende Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser zu gewährleisten, unterfällt dem Gesundheitsschutz bzw. der Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVGund kann deshalb zum Gegenstand eines Initiativantrags nach § 77 Abs. 1 BPersVG gemacht werden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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