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36 E 225/24.T•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-09, 36 E 225/24.T
36 E 225/24.TVerwaltungsgericht09.07.2024
Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren. Nach § 106 Sätze 1 und 2 HeilBerG, § 366 Abs. 2 StPO kann ein Wiederaufnahmeantrag auch im heilberufsgerichtlichen Verfahren von dem Beschuldigten nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Entscheidungsdatum: 2024-07-09
Aktenzeichen: 36 E 225/24.T
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0709.36E225.24T.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Landesberufsgericht für Heilberufe 1. Senat
Normen: HeilBerG § 105; HeilBerG § 106; StPO § 366
Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren.
Nach § 106 Sätze 1 und 2 HeilBerG, § 366 Abs. 2 StPO kann ein Wiederaufnahmeantrag auch im heilberufsgerichtlichen Verfahren von dem Beschuldigten nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm erwachsenen Auslagen.
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