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4 B 740/24, 4 E 510/24, 4 E 511/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-09, 4 B 740/24, 4 E 510/24, 4 E 511/24
4 B 740/24, 4 E 510/24, 4 E 511/24Verwaltungsgericht09.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-09
Aktenzeichen: 4 B 740/24, 4 E 510/24, 4 E 511/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0809.4B740.24.4E510.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6.8.2024 sowie für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6.8.2024 werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6.8.2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren über die Streitwertbeschwerde nicht erstattet.
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