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21 E 702/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-14, 21 E 702/23
21 E 702/23Verwaltungsgericht14.08.2024
Für die Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung für die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Entscheidungsdatum: 2024-08-14
Aktenzeichen: 21 E 702/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.21E702.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Normen: VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; EnWG § 44b Abs. 5; BauGB analog § 121 Abs. 2; EEG NRW § 44 Abs. 2
Für die Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung für die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
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