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6 B 251/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-15, 6 B 251/24
6 B 251/24Verwaltungsgericht15.08.2024
Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung wendet.
Entscheidungsdatum: 2024-08-15
Aktenzeichen: 6 B 251/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0815.6B251.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 33 Abs. 2
Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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