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19 B 726/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-21, 19 B 726/24
19 B 726/24Verwaltungsgericht21.08.2024
Es liegt im Organisationsermessen des Schulträgers, ob er bei einem Anmeldeüberhang die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW).
Entscheidungsdatum: 2024-08-21
Aktenzeichen: 19 B 726/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0821.19B726.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6
Es liegt im Organisationsermessen des Schulträgers, ob er bei einem Anmeldeüberhang die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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