Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-21, 19 B 726/24

19 B 726/24Verwaltungsgericht21.08.2024

Regest

Es liegt im Organisationsermessen des Schulträgers, ob er bei einem Anmeldeüberhang die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 726/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-21

Aktenzeichen: 19 B 726/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0821.19B726.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6

Leitsätze

Es liegt im Organisationsermessen des Schulträgers, ob er bei einem Anmeldeüberhang die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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