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20 B 503/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-23, 20 B 503/24
20 B 503/24Verwaltungsgericht23.08.2024
Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat.
Entscheidungsdatum: 2024-08-23
Aktenzeichen: 20 B 503/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0823.20B503.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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