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7 D 117/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-25, 7 D 117/23.AK
7 D 117/23.AKVerwaltungsgericht25.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-25
Aktenzeichen: 7 D 117/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.7D117.23AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Satz 3 der Nebenbestimmung zur Rückbaubürgschaft in Ziffer III.2.1 Satz 3 des Bescheids vom 31.5.2023 wird aufgehoben.
Die Nebenbestimmungen zum populationsbezogenen Monitoring der Grauammer (Ziffer III.2.4 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 9, Unterabsatz 2 des Bescheids vom 31.5.2023) werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch Vergleich erledigten Teile tragen der Beklagte und die Klägerin jeweils zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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