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20 A 1550/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-11, 20 A 1550/20
20 A 1550/20Verwaltungsgericht11.10.2024
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule kann nicht mit der Auflage verbunden werden, den Impfschutz der teilnehmenden Hunde zu kontrollieren.
Entscheidungsdatum: 2024-10-11
Aktenzeichen: 20 A 1550/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1011.20A1550.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2 Nr. 1; TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8; TierSchG § 11 Abs. 2a
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule kann nicht mit der Auflage verbunden werden, den Impfschutz der teilnehmenden Hunde zu kontrollieren.
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Nebenbestimmung in Nr. 5 des Bescheids des Beklagten vom 7. Juni 2017 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2017 in der durch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2020 ergänzten Fassung werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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