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19 A 3132/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-18, 19 A 3132/21
19 A 3132/21Verwaltungsgericht18.10.2024
Hochschulen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Erlass von Diplomierungssatzungen eine Möglichkeit zur Nachdiplomierung für sog. Altfälle vorzusehen.
Entscheidungsdatum: 2024-10-18
Aktenzeichen: 19 A 3132/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1018.19A3132.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art 12; HG NRW § 66 Abs 2
Hochschulen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Erlass von Diplomierungssatzungen eine Möglichkeit zur Nachdiplomierung für sog. Altfälle vorzusehen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.
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