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6 A 2333/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-21, 6 A 2333/22
6 A 2333/22Verwaltungsgericht21.10.2024
Erfolglose Klage eines Stadtinspektoranwärters gegen seinen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung wegen besonders schweren ordnungswidrigen Verhaltens durch Übernahme wesentlicher Teile des Praxisberichts seines Vorgängers in die damit nur vermeintlich eigene Studienleistung. Hinsichtlich der Frage, ob ein besonders schwerer Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. vorliegt, steht dem beklagten Land kein Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Entscheidungsdatum: 2024-10-21
Aktenzeichen: 6 A 2333/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1021.6A2333.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 42 Abs. 1 1. Alt.; VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; JustG NRW § 110 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2; StudO-BA Teil A § 7 Abs. 1; StudO-BA Teil A § 7 Abs. 4; StudO-BA Teil A § 20 Abs. 1 Nr. 3
Erfolglose Klage eines Stadtinspektoranwärters gegen seinen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung wegen besonders schweren ordnungswidrigen Verhaltens durch Übernahme wesentlicher Teile des Praxisberichts seines Vorgängers in die damit nur vermeintlich eigene Studienleistung.
Hinsichtlich der Frage, ob ein besonders schwerer Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. vorliegt, steht dem beklagten Land kein Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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