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16 B 856/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-29, 16 B 856/24
16 B 856/24Verwaltungsgericht29.10.2024
Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung eines sog. Streckenführerscheins (Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B) ist auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen, weil nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis insgesamt gestritten wird, sondern lediglich über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis unbegleitet (und streckenbezogen) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Entscheidungsdatum: 2024-10-29
Aktenzeichen: 16 B 856/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1029.16B856.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung eines sog. Streckenführerscheins (Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B) ist auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen, weil nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis insgesamt gestritten wird, sondern lediglich über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis unbegleitet (und streckenbezogen) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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