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18 A 810/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-11, 18 A 810/23
18 A 810/23Verwaltungsgericht11.11.2024
Die Einschätzung, wer eine Sprache verstehe, müsse grundsätzlich auch – zumindest in groben Zügen – in der Lage sein, diese selbst mündlich anzuwenden, erweist sich bezogen auf eine einfache Verständigung zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls als tragfähig. Von einem (nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügenden) Ausländer kann grundsätzlich erwartet werden, dass er seine – wenn auch nur geringen – Sprachkenntnisse ausbaut und erweitert, um im Land seiner Staatsangehörigkeit leben zu können.
Entscheidungsdatum: 2024-11-11
Aktenzeichen: 18 A 810/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1111.18A810.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3; EMRK Art. 8
Die Einschätzung, wer eine Sprache verstehe, müsse grundsätzlich auch – zumindest in groben Zügen – in der Lage sein, diese selbst mündlich anzuwenden, erweist sich bezogen auf eine einfache Verständigung zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls als tragfähig.
Von einem (nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügenden) Ausländer kann grundsätzlich erwartet werden, dass er seine – wenn auch nur geringen – Sprachkenntnisse ausbaut und erweitert, um im Land seiner Staatsangehörigkeit leben zu können.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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