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21 D 65/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-10, 21 D 65/22.NE
21 D 65/22.NEVerwaltungsgericht10.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-10
Aktenzeichen: 21 D 65/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1210.21D65.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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