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22 D 110/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-13, 22 D 110/24.AK
22 D 110/24.AKVerwaltungsgericht13.12.2024
Der Umstand, dass der Standort einer Windenergieanlage - hier rund 34 m - tiefer als ein Wohnhaus liegt, spricht nicht für eine Ausnahme vom Regelfall des § 249 Abs. 10 BauGB. Das Verhältnis, in dem Rotorradius und Nabenhöhe zu der Gesamthöhe einer Anlage beitragen, ist für das Eingreifen der Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB nicht relevant.
Entscheidungsdatum: 2024-12-13
Aktenzeichen: 22 D 110/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1213.22D110.24AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: BauGB § 35 Abs.1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 249 Abs. 10; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; UmwRG § 6
Der Umstand, dass der Standort einer Windenergieanlage - hier rund 34 m - tiefer als ein Wohnhaus liegt, spricht nicht für eine Ausnahme vom Regelfall des § 249 Abs. 10 BauGB.
Das Verhältnis, in dem Rotorradius und Nabenhöhe zu der Gesamthöhe einer Anlage beitragen, ist für das Eingreifen der Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB nicht relevant.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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