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7 D 21/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-18, 7 D 21/24.AK
7 D 21/24.AKVerwaltungsgericht18.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 7 D 21/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.7D21.24AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Es wird festgestellt, dass der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.12.2023 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens, zwischen ihnen findet kein Kostenausgleich statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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