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6 E 612/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-22, 6 E 612/24
6 E 612/24Verwaltungsgericht22.01.2025
Erfolglose Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) begehrt.
Entscheidungsdatum: 2025-01-22
Aktenzeichen: 6 E 612/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0122.6E612.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 68; DHPolG § 29
Erfolglose Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) begehrt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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