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34 A 66/23.PVL•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-27, 34 A 66/23.PVL
34 A 66/23.PVLVerwaltungsgericht27.01.2025
Der auf der Ebene der Bezirksregierung angesiedelte Lehrkräfte-Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass jedes seiner Mitglieder mit einem zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeigneten digitalen Endgerät ausgestattet wird, das einen Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und zu der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Personalratsmitglieds ermöglicht.
Entscheidungsdatum: 2025-01-27
Aktenzeichen: 34 A 66/23.PVL
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.34A66.23PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)
Normen: LPVG NRW § 40 Abs. 3; LPVG NRW § 31 Abs. 3
Der auf der Ebene der Bezirksregierung angesiedelte Lehrkräfte-Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass jedes seiner Mitglieder mit einem zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeigneten digitalen Endgerät ausgestattet wird, das einen Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und zu der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Personalratsmitglieds ermöglicht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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