Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8 B 855/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-27, 8 B 855/24
8 B 855/24Verwaltungsgericht27.01.2025
1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer. 2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.
Entscheidungsdatum: 2025-01-27
Aktenzeichen: 8 B 855/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.8B855.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: AGG §§ 1, 2 Nr. 5, 3 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; StVO §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 35 Abs. 5a; StrWG NRW § 14a
Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer.
Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.
Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.