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1 A 35/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-31, 1 A 35/21
1 A 35/21Verwaltungsgericht31.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-31
Aktenzeichen: 1 A 35/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0131.1A35.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Das angefochtene Urteil wird, soweit mit ihm der Klage stattgegeben worden ist, geändert.
Die Klage wird im Umfang der erstinstanzlichen Stattgabe abgewiesen.
Dem Kläger werden unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit diese rechtskräftig geworden ist, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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