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6 B 1125/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-05, 6 B 1125/24
6 B 1125/24Verwaltungsgericht05.02.2025
Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsbeschäftigten, der sich gegen die Feststellung eines in seiner Person bestehenden Sicherheitsrisikos und die Untersagung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wendet.
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 6 B 1125/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0205.6B1125.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: SÜG NRW § 2 Abs. 1 Nr. 5; SÜG NRW § 7 Abs. 2 Nr. 1; SÜG NRW § 11; SÜG NRW § 16
Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsbeschäftigten, der sich gegen die Feststellung eines in seiner Person bestehenden Sicherheitsrisikos und die Untersagung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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