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8 B 1188/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-05, 8 B 1188/24.AK
8 B 1188/24.AKVerwaltungsgericht05.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 8 B 1188/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0205.8B1188.24AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Die aufschiebende Wirkung der durch die Antragstellerin in der Hauptsache 8 D 246/24.AK erhobenen Klage gegen den Aussetzungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2024 (Az.:43.0062/24/1.6.2) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 31.800,00 Euro festgesetzt.
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