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10 B 26/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-21, 10 B 26/25
10 B 26/25Verwaltungsgericht21.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-21
Aktenzeichen: 10 B 26/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0221.10B26.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt Folgendes: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/4, die Antragsteller zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu 1/4, die Antragsteller zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu 1/4 und der Antragsteller zu 7. zu 1/4. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
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