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16 E 782/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-20, 16 E 782/23
16 E 782/23Verwaltungsgericht20.03.2025
Der Streitwert für eine Klage, die nicht grundsätzlich die Fahreignung oder Fahrbefähigung des Rechtsschutzsuchenden betrifft, sondern bei der lediglich über die Modalitäten des Fahrerlaubniserwerbs ‑ mit oder ohne Prüfung ‑ zu entscheiden ist, beträgt die Hälfte des Auffangstreitwerts.
Entscheidungsdatum: 2025-03-20
Aktenzeichen: 16 E 782/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0320.16E782.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1
Der Streitwert für eine Klage, die nicht grundsätzlich die Fahreignung oder Fahrbefähigung des Rechtsschutzsuchenden betrifft, sondern bei der lediglich über die Modalitäten des Fahrerlaubniserwerbs ‑ mit oder ohne Prüfung ‑ zu entscheiden ist, beträgt die Hälfte des Auffangstreitwerts.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2023 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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