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19 E 588/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-22, 19 E 588/24
19 E 588/24Verwaltungsgericht22.04.2025
In Verfahren, in denen die Kläger nur die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung eines Antrags auf ermessensabhängige Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG begehren, ist im Regelfall der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Werts der entsprechenden Vornahmeklage zu reduzieren.
Entscheidungsdatum: 2025-04-22
Aktenzeichen: 19 E 588/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0422.19E588.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 10 Abs. 2
In Verfahren, in denen die Kläger nur die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung eines Antrags auf ermessensabhängige Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG begehren, ist im Regelfall der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Werts der entsprechenden Vornahmeklage zu reduzieren.
Auf die Beschwerde der Kläger wird die in Ziffer 2. des Beschlusses enthaltene Streitwertfestsetzung geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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