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12 A 1878/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-24, 12 A 1878/22
12 A 1878/22Verwaltungsgericht24.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-24
Aktenzeichen: 12 A 1878/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0424.12A1878.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Dem Kläger wird für das Verfahren zweiter Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus P. bewilligt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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