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19 E 180/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-29, 19 E 180/25
19 E 180/25Verwaltungsgericht29.04.2025
Unter dem Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.
Entscheidungsdatum: 2025-04-29
Aktenzeichen: 19 E 180/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.19E180.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: BestG NRW § 8 Abs 1 S 1; LPartG § 1 Abs 1; LPartG § 11 Abs 1
Unter dem Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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