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4 B 462/25.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-02, 4 B 462/25.NE
4 B 462/25.NEVerwaltungsgericht02.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-02
Aktenzeichen: 4 B 462/25.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0502.4B462.25NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 23.4.2025 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt, soweit darin die Öffnung von Verkaufsstellen am 4.5.2025 gestattet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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