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16 E 338/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-25, 16 E 338/25
16 E 338/25Verwaltungsgericht25.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-25
Aktenzeichen: 16 E 338/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0625.16E338.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
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