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19 A 3253/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-07, 19 A 3253/20.A
19 A 3253/20.AVerwaltungsgericht07.07.2025
1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den Zugang zu Gerichtsverhandlungen von (auch unangekündigten) Ausweiskontrollen interessierter Zuhörer abhängig zu machen, die der Sicherheit und ungestörten Durchführung der Verhandlung dienen. 2. Die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, sondern generell für die Substantiierung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: 19 A 3253/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0707.19A3253.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsyG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO §138 Nr. 5; GVG § 169 Abs. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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