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10 A 1527/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-08, 10 A 1527/25
10 A 1527/25Verwaltungsgericht08.07.2025
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 10 A 1527/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.10A1527.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 767
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.
Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
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