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19 B 217/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-10, 19 B 217/25
19 B 217/25Verwaltungsgericht10.07.2025
§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 19 B 217/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.19B217.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1
§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.
Dem Beigeladenen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet.
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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