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16 E 330/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-21, 16 E 330/24
16 E 330/24Verwaltungsgericht21.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 16 E 330/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0821.16E330.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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