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19 E 310/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-17, 19 E 310/25
19 E 310/25Verwaltungsgericht17.09.2025
75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung. Ein für die Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO erforderlicher zureichender Grund kann nicht aufgrund einer Überlastung der Einbürgerungsbehörde angenommen werden, wenn es sich dabei um einen Dauerzustand handelt.
Entscheidungsdatum: 2025-09-17
Aktenzeichen: 19 E 310/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.19E310.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 75
75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung.
Ein für die Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO erforderlicher zureichender Grund kann nicht aufgrund einer Überlastung der Einbürgerungsbehörde angenommen werden, wenn es sich dabei um einen Dauerzustand handelt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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