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6 A 1399/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-22, 6 A 1399/25
6 A 1399/25Verwaltungsgericht22.10.2025
Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.
Entscheidungsdatum: 2025-10-22
Aktenzeichen: 6 A 1399/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1022.6A1399.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: vwGO § 124a Abs. 4 Satz 1; VwGO § 60
Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
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