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18 E 653/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-10, 18 E 653/25
18 E 653/25Verwaltungsgericht10.11.2025
Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Begründung inhaltlich zutreffend ist.
Entscheidungsdatum: 2025-11-10
Aktenzeichen: 18 E 653/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1110.18E653.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Begründung inhaltlich zutreffend ist.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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