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18 B 1110/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-11, 18 B 1110/24
18 B 1110/24Verwaltungsgericht11.11.2025
Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Eine hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist.
Entscheidungsdatum: 2025-11-11
Aktenzeichen: 18 B 1110/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.18B1110.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Eine hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.
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