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19 B 1013/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-25, 19 B 1013/25
19 B 1013/25Verwaltungsgericht25.11.2025
§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen.
Entscheidungsdatum: 2025-11-25
Aktenzeichen: 19 B 1013/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1125.19B1013.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 7 Satz 1
§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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