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6 B 28/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-28, 6 B 28/25
6 B 28/25Verwaltungsgericht28.11.2025
Zur Verpflichtung des Dienstherrn, eine polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamtin nach erfolgreicher Unterweisung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst dort auf ihren Antrag hin zumindest zunächst in einem geringerwertigen Amt zu verwenden, anstatt sie mangels Bewährung in den Ruhestand zu versetzen.
Entscheidungsdatum: 2025-11-28
Aktenzeichen: 6 B 28/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.6B28.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 115 Abs. 1 2. Halbsatz; BeamtStG § 26; LVO NRW a.F. § 11
Zur Verpflichtung des Dienstherrn, eine polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamtin nach erfolgreicher Unterweisung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst dort auf ihren Antrag hin zumindest zunächst in einem geringerwertigen Amt zu verwenden, anstatt sie mangels Bewährung in den Ruhestand zu versetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
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