Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 6 B 296/26

6 B 296/26Verwaltungsgericht12.08.2026

Regest

1. Erfolglose Beschwerde eines Regierungshauptsekretärs, der im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens die mangelnde Berücksichtigung der Höherwertigkeit seiner im Rahmen einer Abordnung ausgeübten Tätigkeit geltend macht. 2. Für die Frage der Höherwertigkeit einer Tätigkeit kommt es nicht maßgeblich auf den formalen Aspekt an, welcher Entgeltgruppe die Tätigkeit zugeordnet ist. Entscheidend ist vielmehr, welchem Statusamt die übertragene Funktion hinsichtlich ihrer Wertigkeit entspricht. 3. Fehlt es an einer formalen Dienstpostenbewertung, ist es die Aufgabe des Beurteilers, über die Höherwertigkeit der konkret wahrgenommenen Tätigkeit zu befinden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 296/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 6 B 296/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.6B296.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

  1. Erfolglose Beschwerde eines Regierungshauptsekretärs, der im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens die mangelnde Berücksichtigung der Höherwertigkeit seiner im Rahmen einer Abordnung ausgeübten Tätigkeit geltend macht.

  2. Für die Frage der Höherwertigkeit einer Tätigkeit kommt es nicht maßgeblich auf den formalen Aspekt an, welcher Entgeltgruppe die Tätigkeit zugeordnet ist. Entscheidend ist vielmehr, welchem Statusamt die übertragene Funktion hinsichtlich ihrer Wertigkeit entspricht.

  3. Fehlt es an einer formalen Dienstpostenbewertung, ist es die Aufgabe des Beurteilers, über die Höherwertigkeit der konkret wahrgenommenen Tätigkeit zu befinden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem Antragsgegner zu untersagen, die beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A9 LBesO NRW mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller vergeblich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für seinen Antrag bestehe kein Anordnungsanspruch. Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, das Verwaltungsgericht habe seinen Einwand in Bezug auf die Bewertung seiner im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeit gänzlich unberücksichtigt gelassen. Seine der streitgegenständlichen Stellenbe­setzung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 16.1.2025 sei insoweit nicht nachvollziehbar und damit rechtswidrig, da er im Beurteilungszeitraum eine im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit ausgeübt und daher bessere als durchschnittliche Bewertungen verdient habe. Dieses Vorbringen, das seinen erstinstanzlichen Vortrag zwar lediglich wiederholt, mangels Befassung durch das Verwaltungsgericht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aber genügt, rechtfertigt jedoch kein von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichendes Ergebnis. Denn selbst wenn man mit dem Antragsteller annähme, die der streitgegenständlichen Stellenbesetzungsentscheidung zugrunde liegende dienst­liche Beurteilung vom 16.1.2025 sei rechtswidrig, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die von ihm im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs bei der Städteregion Aachen im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertig gewesen sei,

zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 54; OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 B 1226/23 -, IÖD 2024, 128 = juris Rn. 28 f. m. w. N.,

begründete dies nicht den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung. Insoweit fehlt es an der potentiellen Kausalität des behaupteten Mangels.

Ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Recht­sprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur in Betracht, wenn sich der ausgemachte Mangel der Auswahlentscheidung zumindest potentiell auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint.

Mit der danach gebotenen Kausalitätsprüfung überschreiten die Gerichte nicht die ihnen zukommende Kompetenz. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2019 - 6 B 675/19 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.

Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahl des Antragstellers - den von ihm allein behaupteten Mangel unterstellt - in einem ordnungsgemäßen (neuen) Auswahlverfahren als von vorneherein ausgeschlossen. Denn eine - unterstellte - Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers müsste gleichermaßen dem Beigeladenen zugute kommen, da diesem im Beurteilungszeitraum (im Wesentlichen) die gleichen Aufgaben - wenn auch bei einer anderen Dienststelle - übertragen waren und der Antragsgegner auch bei ihm nicht von einer höherwertigen Tätigkeit ausgegangen ist (dazu 1.). Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass die Beurteilung des Antragstellers im Falle ihrer Neuerstellung besser ausfallen könnte als die des Beigeladenen, und ihm daher der Vorzug bei der Stellenbesetzung zu geben sein könnte (dazu 2.).

  1. Die Berücksichtigung einer - unterstellten - Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers käme auch dem Beigeladenen zugute. Denn dem Beigeladenen waren im Beurteilungszeitraum Aufgaben übertragen, die denen des Antragstellers im Wesentlichen entsprachen, so dass - stellten sich diese Tätigkeiten gegenüber den Aufgaben, die dem Amt der Besoldungsgruppe A 8 LBesO zugeordnet sind, als höherwertig dar - dies in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen gleichermaßen zu berücksichtigen (gewesen) wäre.

Der Antragsteller und der Beigeladene waren - wenn auch an unterschiedlichen Dienststellen - jeweils auf einem Dienstposten im Bereich der Lebensmittelüberwachung tätig, der beim Antragsteller der Entgeltgruppe 9c und beim Beigeladenen der Entgeltgruppe 8 zugeordnet ist.

Beide Funktionsstellen waren ungeachtet dieser formal unterschiedlichen Bewertung bzw. Eingruppierung der Stelleninhaber dabei von gleicher Wertigkeit. Welchem Statusamt eine tarifrechtliche Bewertung bzw. Eingruppierung entspricht, kann nicht schematisch bestimmt werden, da die Bewertungen in dem jeweiligen Regime nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen und dem jeweiligen Dienstherrn - wie auch der Antragsteller vorbringt - ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt. Demnach kommt es für die Frage der Höherwertigkeit einer tarifvertraglich bewerteten Tätigkeit in Relation zum übertragenen Statusamt des Beamten nicht maßgeblich auf den formalen Aspekt an, welcher Entgeltgruppe die Tätigkeit zugeordnet ist. Dies ist allenfalls von indizieller Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welchem Statusamt die übertragene Funktion hinsichtlich ihrer Wertigkeit entspricht. Demnach sind - entsprechend der Bestimmung, ob eine konkrete Tätigkeit amtsangemessen ist, also dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht - die tariflich beschriebenen Anforderungen des konkreten Funktionsamtes maßgeblich und mit dem Niveau an Vorbildung, Eigenverantwortlichkeit, Verantwortung und Komplexität, das typischerweise mit einem bestimmten Statusamt einhergeht, abzugleichen. Die Tätigkeit ist höherwertig, wenn die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben von anspruchsvolleren Tätigkeitsmerkmalen geprägt sind, als es dem Statusamt entspricht, und damit qualitativ über den Anforderungen des Statusamts liegen.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21.9.2015 - 1 L 653/15 -, juris Rn. 22 ff.; zur Prüfung der Amtsangemessenheit siehe OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2016 - 1 B 895/15 -, juris Rn. 28.

Diese Prüfung obliegt im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung dem Beurteiler, weil er die Frage nach der Bewertung und Gewichtung der gezeigten Leistung des Beamten und damit auch nach der Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit zu beantworten hat.

Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 5.11.2014 - 2 EO 472/13 -, IÖD 2015, 74 = juris Rn. 25.

Das bedeutet, dass der Beurteiler in einer Konstellation wie hier unabhängig von der formalen tarifvertraglichen Bewertung der vom Antragsteller und vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen hat, ob in Relation zum jeweils übertragenen Statusamt eine höherwertige Tätigkeit vorliegt, und dies ggfs. berücksichtigen muss.

Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler hier die Tätigkeiten von Antragsteller und Beigeladenem als gleichwertig bewertet hat, auch wenn sie unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordnet waren. Dass dem überhaupt so ist und die bessere dienst­liche Beurteilung des Beigeladenen nicht daraus resultiert, dass man bei ihm anders als beim Antragsteller eine Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit festgestellt hätte, ergibt sich hinlänglich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, zumal er stets von dem Dienstposten "des Lebensmittelkontrolleurs" spricht. Soweit der Antragsteller die (bloße) Möglichkeit in den Raum stellt, dass eine Höherwertigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen bereits durch den Kreis O. bei der Erstellung des ihn betreffenden Beurteilungsbeitrags berücksichtigt worden sein könnte, benennt die Beschwerde keinerlei Beleg oder auch nur Indiz, das diese These stützen könnte. Wollte man ihr gleichwohl nähertreten, ist nicht erkennbar, dass für den Antragsteller anderes gelten könnte. Gerade in seinem Fall wäre es nicht fernliegend anzunehmen, dass die Städteregion Aachen in Anbetracht der dortigen Dienstpostenbewertung und des Anschreibens des LANUV zur Anforderung des Beurteilungsbeitrags - in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes des Beamten (hier A 8 - Regierungshauptsekretär) erfolgen muss - die Höherwertigkeit der Tätigkeit bereits bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrags berücksichtigt hat.

Ausweislich der vorliegenden Aufgabenbeschreibungen oblag sowohl dem Antragsteller als auch dem Beigeladenem schwerpunktmäßig das Überwachen und Überprüfen des Verkehrs mit Lebensmitteln und anderen Stoffen einschließlich der Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen. Dass in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers - anders als beim Beigeladenen - daneben noch die Punkte "Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden", "Beratung von Betrieben und Verbrauchern" sowie "Stellungnahmen / Bearbeitung von Bau- und zu Konzessionsanträgen" benannt sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Nach den oben dargestellten Kriterien lässt sich über diese (Zusatz-)Aufgaben des Antragstellers keine Höherwertigkeit im Vergleich zur Tätigkeit des Beigeladenen begründen. Weder muss für sie eine zusätzliche berufliche Qualifikation aufgewiesen werden, noch ändern sie in erheblicher Weise etwas an dem Schwierigkeitsgrad, dem Verantwortungsniveau und der Eigenständigkeit der beruflichen Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur. Denn die benannten Kriterien werden hier maßgeblich durch die anspruchsvolle Durchführung und Bewertung von Proben, der selbständigen Entscheidungsfindung und der Verantwortung für Leib und Leben von Konsumenten bestimmt. Die (Zusatz-)Aufgaben machen zwar das Tätigkeitsfeld breiter, ändern aber die Qualität nicht derart ab, dass alleine ihretwegen eine höhere Bewertung erfolgen müsste. Auch die Städteregion Aachen geht davon aus, dass die benannten (Zusatz-)Aufgaben nichts an der Bewertung der Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs ändern. Die Bewertung gilt ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens der Städteregion Aachen vom 5.4.2018 (Bl. 46 GA VG) für alle Lebensmittelkontrolleure, denen aber nicht stets - wie sich aus dem im Rahmen der Vorgängerbeurteilung von der Städteregion Aachen vorgelegten und in der aktuellen Beurteilung in Bezug genommenen Dienstverteilungsplan ergibt (Bl. 483 f. Beiakte 1 Teil 3) - die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aufgeführten (Zusatz-)Aufgaben übertragen werden. Dementsprechend werden die Stellen der Lebensmittelkontrolleure ohne die benannten (Zusatz-)Aufgaben von der Städteregion Aachen auch aktuell noch der Entgeltgruppe 9c gemäß TVöD VKA zugeordnet (vgl. https://talents.studysmarter.de/companies/staedteregionsrat-der-staedteregion-aachen/lebensmittelkontrolleur_in-m-w-d-18679567/; zuletzt aufgerufen am 12.8.2026).

  1. Es erscheint ausgehend davon ausgeschlossen, dass bei Neuerstellung der - insoweit notwendigerweise dann beiden - dienstlichen Beurteilungen der Antragsteller den Vorsprung des Beigeladenen auch nur einholen könnte. Der Beigeladene hat in der Leistungsbewertung insgesamt 30 Punkte erreicht, während der Antragsteller "nur" 25 Punkte zuerkannt bekam. Soweit die Berücksichtigung der Höherwertigkeit der (jeweiligen) Tätigkeit zu einer günstigeren Bewertung führte, würde dies im Fall des Antragstellers und des Beigeladenen in gleicher Weise gelten. Dass die Leistungen des Antragstellers aus sonstigen Gründen zu schlecht bzw. diejenigen des Beigeladenen aus sonstigen Gründen zu gut bewertet worden sein könnten und daher eine weitere Anpassung erfolgen müsste, macht die Beschwerde nicht geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO Kosten nicht aufzuerlegen, weil er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko unterworfen hat. Es entspricht deshalb auch nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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