Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-13, 10 A 2075/24

10 A 2075/24Verwaltungsgericht13.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2075/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-13

Aktenzeichen: 10 A 2075/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.10A2075.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anfor­derungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen durch die Be­klagte erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2023 für den Um- und Ausbau so­wie die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in gewerbliche Unterkünfte (Beher­bergungsbetrieb für Monteure mit maximal 11 Personen) auf dem Grundstück Ge­markung Y., Flur 000, Flurstücke 383 und 384 (O. 0, 00000 Y.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Die Bauge­nehmigung verstoße nicht gegen drittschützende Vorschriften, insbesondere erweise sie sich nicht gegenüber der Klägerin als baurechtlich rücksichtslos.

Die Klägerin stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

  1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die unterlassene Einholung eines Lärm­gutachtens stelle entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen nachbar­rechtlich erheblichen Verstoß dar.

Das Verwaltungsgericht hat das Erfordernis der Einholung eines Lärmgutachtens mit der Begründung verneint, es sprächen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Lärmrichtwerte im Regelbetrieb des zur Genehmigung gestellten Vor­habens nicht eingehalten werden könnten. Solche ergäben sich unter anderem nicht aus den im Hauptsacheverfahren vorgelegten Lärmprotokollen eines Nachbarn für den Zeitraum vom 9. April 2024 bis zum 28. Juni 2024, die eine größere Anzahl von Messungen oberhalb von 30 dB(A) aufführten. Die Richtwerte lägen selbst zur Nachtzeit bei 40 dB(A) und damit um 10 dB(A) höher. Auch die vorgetragenen Richtwertüberschreitungen für den Nachtzeitraum rechtfertigten dies nicht, da sich die Richtwerte auf Mittelwerte bezögen und eine Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) im Mittel nicht dargelegt sei. Eine Überschreitung der Richtwerte für Ge­räuschspitzen ergebe sich aus den vorgetragenen Richtwertüberschreitungen eben­falls nicht. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht dezi­diert auseinander. Es erschöpft sich im Wesentlichen in dem davon losgelösten Vor­trag, die Einholung eines Lärmgutachtens sei erforderlich gewesen, weil nach den Messungen eines Nachbarn zahlreiche Überschreitungen des Richtwerts für die Nachtzeit festgehalten worden seien. Dies genügt nicht den sich aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.

  1. Die Klägerin legt ebenso wenig dar, dass der durch das Vorhaben ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für sie im Sin­ne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzumutbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die drei genehmigten Stell­plätze seien gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos, weil sich diese auf dem Vor­habengrundstück befänden, das vom Grundstück der Klägerin durch eine Straße getrennt werde. Zudem sei ein An- und Abfahrtsverkehr nur zur Tagzeit gestattet so­wie die Nutzung durch Fahrzeuge mit hydraulischen Bremsen ausgeschlossen. Von einer unzumutbaren Störungswirkung des danach zulässigen An- und Abfahrtver­kehrs sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtung des auf elf Betten beschränk­ten Vorhabens nicht auszugehen.

Diese Erwägungen werden mit der Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Klägerin wendet ein, es befänden sich regelmäßig acht Fahrzeuge auf dem Vorhabengrundstück, was dem Bedarf des Vorhabens entspreche. Sie legt aber nicht dar, inwiefern sich daraus eine Nachbarrechtsverletzung durch die angefochte­ne Baugenehmigung ergeben soll, die drei Stellplätze vorsieht.

Entsprechendes gilt für ihren Einwand, die Baugenehmigung sei aufzuheben, weil diese Stellplatzzahl zu gering bemessen sei. Auch insoweit fehlen bereits Ausfüh­rungen dazu, dass darin die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift läge.

  1. Auf ernstliche Zweifel führt schließlich nicht der erneute Vortrag, das Kellerge­schoss auf dem Vorhabengrundstück rage entgegen der ursprünglichen Genehmi­gungslage weit in den Vorgartenbereich hinaus, bei einer Nutzungsänderung müsse aber die Genehmigung des Bestandsgebäudes dargelegt werden.

Das Verwaltungsgericht hat, was mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen wird, allein § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als in Betracht kommende nachbarschüt­zende Vorschrift angesehen. Eine Betroffenheit der Klägerin hat es mit der Begrün­dung verneint, dass deren Grundstück nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenze, sondern sich jenseits der Straße O. befinde und nicht erkennbar sei, wie sich die behauptete Größe des Kellergeschosses und sich daraus ergeben­de Statikprobleme auf das Grundstück der Klägerin auswirken sollten. An diesen Er­wägungen geht die Behauptung der Klägerin, die Darlegung einer konkreten Gefähr­dung sei nicht erforderlich, vorbei.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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