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10 A 2211/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-13, 10 A 2211/25
10 A 2211/25Verwaltungsgericht13.08.2026
Sind einem Nachbarn die Lärmbeeinträchtigungen durch eine Sirene nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar, kann er sich zur Begründung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht darauf berufen, es gebe einen besser geeigneten Alternativstandort.
Entscheidungsdatum: 2026-08-13
Aktenzeichen: 10 A 2211/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.10A2211.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: VwGO § 124
Sind einem Nachbarn die Lärmbeeinträchtigungen durch eine Sirene nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar, kann er sich zur Begründung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht darauf berufen, es gebe einen besser geeigneten Alternativstandort.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Entfernung des Sirenenmastes auf dem Grundstück Gemarkung J., Flur 0, Flurstück 000 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, eine Unzumutbarkeit und damit Schädlichkeit der von der Katastrophenschutzsirene (im Folgenden: Sirene) verursachten Lärmimmissionen für die Kläger sei nicht festzustellen, auch die von den Klägern gegen das von der Beklagten durchgeführte Verfahren zur Prüfung von Alternativstandorten erhobenen Einwände griffen nicht durch.
Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
Es hat angenommen, bei dem Betrieb der Sirene werde zwar ein maximaler Lärmpegel von 103 dB(A) erreicht, dies sei jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles unschädlich. So diene die Sirene - anders als eine Feuerwehrsirene - nicht nur der Alarmierung einzelner Dritter, sondern der flächendeckenden Warnung der Gesamtbevölkerung und folglich auch der Kläger selbst. Damit erfülle die Beklagte eine ihr von Verfassungs und von Gesetzes wegen obliegende Pflicht. Überdies werde die Sirene - außer an den zwei Mal jährlich stattfindenden, vorab bekanntgegebenen und daher gut planbaren landesweiten Warntagen - nur äußerst selten ausgelöst. Ferner habe die Beklagte eine „Softalarmierung“ vorgesehen, die bewirke, dass die Lärmspitzen nur punktuell und für äußerst kurze Zeiträume erreicht würden. Schließlich hätten die Kläger nicht dargelegt und sei auch nicht erkennbar, dass bereits ein kurzzeitiges Auslösen der Sirene bei ihnen bzw. ihrer Familie zu einem irreversiblen medizinischen Schaden führe.
Gegen diese detaillierten und gut nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts bringen die Kläger nichts von Substanz vor. Ihr bloßer Hinweis auf den geringen Abstand zwischen der Sirene und ihrem Schlafzimmer bzw. den Kinderzimmern vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenso nicht in Zweifel zu ziehen wie die von ihnen vertretene Auffassung, ein Schalldruckpegel von 103 dB(A) sei unzumutbar.
Dieses hat ausgeführt, Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Alternativenprüfung sei allein das Willkürverbot. Ein Verstoß hiergegen sei weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Beklagte habe zur Frage der Standortwahl mit Schriftsatz vom 29. November 2023 ausreichend vorgetragen und erläutert, welche Überlegungen der damals zuständige Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit der beauftragten Fachfirma in Bezug auf das Gesamtwarnkonzept und die Kosteneinsparung angestellt habe. Der Aktenvermerk vom 1. Juni 2022 enthalte hierzu schon bestätigende Andeutungen. Dies berücksichtigend sei kein gleich geeigneter und zugleich für die Anwohner weniger beeinträchtigender Alternativstandort vorhanden.
a. Diese Annahmen werden durch die Einwände der Kläger nicht erschüttert.
aa. Das nicht weiter hergeleitete Vorbringen der Kläger, das Auswahlverfahren unterliege einer gerichtlichen Kontrolle, die über das allgemeine Willkürverbot hinausgehe, die Auswahl des konkreten Standorts stelle eine Ermessensentscheidung dar bzw. bedinge eine Abwägungsentscheidung, sodass jedenfalls allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze bei der Überprüfung einer solchen Entscheidung anzulegen seien, trägt nicht. Es ist substanzlos und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
bb. Der Vorwurf, die Entscheidungsfindung selbst sei durch die Beklagte nicht hinreichend dokumentiert worden, setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit dem angefochtenen Urteil, das in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 2023 Bezug nimmt, auseinander.
cc. Die Argumentation der Kläger, der Alternativstandort E.-straße sei besser geeignet, trägt nicht.
Zunächst geht ihr Einwand, jener Standort wäre mit deutlich weniger Belastungen für die dortigen Anwohner verbunden gewesen, da die entsprechenden Wohnhäuser insgesamt mehr als 10 m vom ursprünglich geplanten Sirenenstandort entfernt gewesen wären, an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass am Standort E.-straße zwangsläufig eine größere Anzahl von Wohnhäusern durch die Nähe zur Sirene (wenn auch im weniger intensiven Ausmaß) betroffen gewesen wäre.
Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit den Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung zur Sirene verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Kläger übersehen, dass sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der aktuelle Sirenenstandort - anders als der Standort E.-straße - in unmittelbarer Nähe zu einer Straßenlaterne und deren zugehöriger Stromversorgung befindet mit der Folge einer (kosten-)günstigeren Anbindung an das Stromnetz.
dd. Das Vorbringen der Kläger zu weiteren Alternativstandorten ist gänzlich unsubstantiiert und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen.
b. Abgesehen davon weist der Senat auf Folgendes hin: Sind einem Nachbarn die Lärmbeeinträchtigungen durch eine Sirene nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar, kann er sich zur Begründung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht darauf berufen, es gebe einen besser geeigneten Alternativstandort, oder gar geltend machen, das Verfahren zur Prüfung von Alternativen sei defizitär gewesen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Standortalternativenprüfung im Baugenehmigungsverfahren nicht stattfindet. Die bebauungsrechtliche Prüfung ist an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden. Maßgeblich ist damit allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 -, juris Rn. 14, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 22. November 2010 - 7 B 58.10 -, juris Rn. 5, und vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2007 - 7 B 1182/07 -, juris Rn. 11, und vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 15 ZB 26.584 -, juris Rn. 15.
Angesichts der vergleichbaren Situation kann nichts anderes gelten, wenn der Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend macht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es sich um eine hoheitlich betriebene Anlage handelt.
II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte im Wege der Tatsachenermittlung weitere Recherchen zu Alternativstandorten und den von dort ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen anstellen müssen. Die damit der Sache nach erhobene Aufklärungsrüge erfordert - unabhängig davon, unter welchem Zulassungsgrund sie geltend gemacht wird - u. a. einen substantiierten Vortrag, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2026 - 10 A 64/24 -, juris Rn. 13 ff., auch zu den weiteren Anforderungen an die Geltendmachung einer Aufklärungsrüge.
Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die auch erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt haben und sich diesem eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen musste.
Das weitere Vorbringen der Kläger zur Frage der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der Sirene genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen.
III. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.
Nach diesen Maßgaben verleiht die von den Klägern aufgeworfene Frage,
können für Katastrophenschutzsirenen geringere Lärmschutzstandards gelten als für andere Sirenen, insbesondere Feuerwehrsirenen, in Bezug auf von dem Sirenenlärm betroffene Anwohner?,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen dazu, dass die aufgeworfene Frage abstrakt klärungsfähig ist.
IV. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge der Kläger im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2026 - 10 A 1416/23 - juris Rn. 26, und vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37.
Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten sind dabei nur divergenzfähig, wenn es sich um Entscheidungen des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 1 A 2946/25.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Gemessen hieran ist eine Divergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil die Kläger allein auf eine (vermeintliche) Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - und damit eines nicht divergenzfähigen Gerichts - abstellen.
Die Abweichung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen, d. h. dem Verwaltungsgericht nicht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts kann zwar die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 275/23 -, juris Rn. 21, m. w. N.
Die Kläger legen aber nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1992 - 4 B 88.1782 -, juris, das Lärmimmissionen einer Feuerwehrsirene betrifft, abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und sich insoweit ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt. Maßgeblich bei der Zumutbarkeit von Sirenenlärm, davon gehen beide Gerichte aus, sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, juris Rn. 15 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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