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1 A 1111/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-13, 1 A 1111/26.A
1 A 1111/26.AVerwaltungsgericht13.08.2026
Gegen die qualifizierte Abweisung einer Asylklage nach § 78 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung statthaft. Die Anordnung der Unanfechtbarkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG erfasst nur die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht statthaften (echten) Rechtsmittel, nicht jedoch den hiervon zu unterscheidenden, für Gerichtsbescheide vorgesehenen Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung.
Entscheidungsdatum: 2026-08-13
Aktenzeichen: 1 A 1111/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.1A1111.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: AsylG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; VwGO § 130a Satz 1; AsylG § 78 Abs. 1; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 5
Gegen die qualifizierte Abweisung einer Asylklage nach § 78 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung statthaft. Die Anordnung der Unanfechtbarkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG erfasst nur die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht statthaften (echten) Rechtsmittel, nicht jedoch den hiervon zu unterscheidenden, für Gerichtsbescheide vorgesehenen Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. März 2026 - 15 K 2239/25.A - und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Klägerin, einer südafrikanischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte es der Klägerin die Abschiebung nach Südafrika an (näher: Ziffer 5). Schließlich ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Mit Beschluss vom 30. April 2025 - 15 L 641/25.A - lehnte das Verwaltungsgericht Minden den Eilantrag ab. Nach Anhörung der Beteiligten wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2025 hinsichtlich der begehrten Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet ab. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 8. September 2025 zugestellt.
Am 22. September 2025 hat die Klägerin beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und ferner - hilfsweise - eine Anhörungsrüge mit dem Antrag erhoben, ihr das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das durch den Gerichtsbescheid vom 5. September 2025 beendete Verfahren fortzuführen. Die Beklagte hat beantragt, festzustellen, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist, und - hilfsweise - die Abweisung der Klage begehrt.
Mit Urteil vom 12. März 2026 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 5. September 2025 beendet ist. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Fortsetzung des Verfahrens, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung hier schon nicht statthaft sei. § 78 Abs. 1 AsylG stelle für den Fall eines Gerichtsbescheids, der eine Asylklage - wie hier - als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet unanfechtbar abweise, eine spezielle Regelung dar, die der allgemeinen Regelung des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgehe. Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung folge ferner nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK oder aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2026 hat der Senat die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 5 VwGO statthafter Rechtsbehelf gegen einen ohne mündliche Verhandlung erlassenen Gerichtsbescheid ist, durch den eine Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
Nach Vorlage einer form- und fristgerechten Berufungsbegründung hat der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 15. Juli 2026 auf seine Absicht hingewiesen, im Beschlusswege das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden und das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin und die Beklagte haben mit Schreiben vom 16. Juli 2026 bzw. vom 5. August 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO erklärt.
II.
Der Senat verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück, weil die Voraussetzungen der eine solche Zurückverweisung ermöglichenden Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllt sind (dazu nachfolgend 1.) und der Senat diese Entscheidung hier für ermessensgerecht hält (dazu nachfolgend 2.).
Dazu, dass die Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 2 AsylG anders als die Zurückverweisung nach der insoweit abweichend gefassten Norm des § 130 Abs. 2 VwGO keinen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung verlangt, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 2025 - 2 A 434/23.A -, juris, Rn. 21, Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 79 Rn. 3, und Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 79 Rn. 3, sowie die Erwägungen des historischen Gesetzgebers, BT-Drs. 20/4327, S. 44; vgl. ferner auch Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 130 Rn. 2a.
Er entscheidet insoweit unter entsprechender Heranziehung des § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Zurückverweisungsentscheidung einstimmig für geboten und eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.
Zu der entsprechenden Anwendbarkeit des § 130a VwGO bei Zurückverweisungen vgl. etwa - jeweils zu Zurückverweisungen nach § 79 Abs. 2 AsylG - Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 2025 - 2 A 434/23.A -, juris, Rn. 14, Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2025 - 15 B 24.30892 -, juris, Rn. 1, und vom 8. April 2024 - 24 B 24.30124 -, juris, Rn. 1, sowie Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edition, Stand: 1. März 2026, AsylG § 79 Rn. 15; jeweils zu Zurückverweisungen nach § 130 Abs. 2 VwGO vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 - 12 A 3006/19 -, juris, Rn. 30 bis 32, Blanke/Buchheister, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 130 Rn. 6, und Rudisile/Röcker, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 130 Rn. 12, alle m. w. N.
Die Beteiligten sind zu Form und Inhalt der nun getroffenen Entscheidung zuvor entsprechend § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
a) Zunächst ist die weitere Verhandlung der Sache erforderlich. Das ist der Fall, wenn die Sache nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts noch nicht (ggf. auch aus anderen Gründen) entscheidungsreif ist, weil mit den Beteiligten vor einer Entscheidung rechtliche und/oder tatsächliche Fragen zu erörtern oder von dem Oberverwaltungsgericht zu klären wären.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2024 - 24 B 24.30124 -, juris, Rn. 2, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. März 2024 - A 9 S 422/22 -, juris, Rn. 3; ferner etwa Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edition, Stand: 1. März 2026, AsylG § 79 Rn. 8; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 79 Rn. 3, m. w. N.
Danach ist die Sache hier noch nicht entscheidungsreif. Insbesondere kann hier entgegen der das angefochtene Urteil stützenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 5. September 2025 beendet ist und es daher keiner - ggf. aufwendigen - Klärung mehr bedarf, ob die Klage der Klägerin begründet ist. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist fehlerhaft und hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, auf den rechtzeitig gestellten, statthaften Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung eine solche durchzuführen und auf deren Grundlage über das Klagebegehren in der Sache zu entscheiden. Der Asylkläger, dessen Klage mit Gerichtsbescheid i. S. d. § 78 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG qualifiziert abgewiesen worden ist, kann nämlich auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO innerhalb von zwei Wochen (Modifikation der Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO durch § 78 Abs. 7 AsylG) nach Zustellung des Gerichtsbescheids einen statthaften Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
In der asylrechtlichen Literatur, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung, vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 8 (noch unter Heranziehung der Vorgängervorschriften des § 84 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 5 VwGO), Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 44, Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 78 Rn. 5, dritter Absatz, Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edition, Stand: 1. März 2026, AsylG § 78 Rn. 3 (Verweis auf § 84 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO), Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 1 und 16; ebenso, soweit sie die hier aufgeworfene Frage behandeln, die Kommentierungen zu § 84 VwGO, vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 84 Rn. 36, m. w. N. in FN. 179, Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 48, Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 84 Rn. 16, Schübel-Pfister, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, § 84 Rn. 26, und Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 84 Rn. 26; anderer Auffassung sind einige Verwaltungsgerichte, vgl. etwa VG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 15. März 2019 - 6 K 232/19.A -, juris, Rn. 34 ff., insb. Rn 37 f., sowie VG München, Gerichtsbescheide vom 14. November 2022 - M 32 K 17.45171 -, juris, Rn. 41, vom 8. Februar 2008 - M 22 K 07.51094 -, juris, Rn. 33, und vom 6. November 2007 - M 22 K 07.50600 -, juris, Rn. 23.
Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Gemäß der auch im Asylprozess anwendbaren, asylverfahrensrechtlich nur durch § 78 Abs. 7 AsylG modifizierten Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht unter den von dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden; die Vorschriften über Urteile gelten insoweit entsprechend, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit dem Gerichtsbescheid kann die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG dabei auch insgesamt oder - wie hier - nur hinsichtlich des Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen werden. In den Fällen einer sog. qualifizierten Abweisung der Asylklage ist „das Urteil“ nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG zwar „unanfechtbar“. Diese Anordnung erfasst aber nur die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht statthaften (echten) Rechtsmittel, nicht jedoch den hiervon zu unterscheidenden, für Gerichtsbescheide vorgesehenen Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung.
Dazu, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Devolutiveffekts kein Rechtmittel, sondern ein sonstiger Rechtsbehelf ist, vgl. etwa Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 84 Rn. 40.
Das folgt schon daraus, dass sie als solche ihrem Wortlaut nach nur auf „Urteile“ bezogen ist, gegen die zwar Rechtsmittel eingelegt werden können, nicht aber auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann. Zudem kann der Gerichtsbescheid, mit dem die Asylklage qualifiziert abgewiesen worden ist, nach § 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO überhaupt nur dann als Urteil wirken, welches ggf. „unanfechtbar“ ist und in Rechtskraft erwächst, wenn der Asylkläger keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Stellt er hingegen einen solchen Antrag, so gilt der Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO als nicht ergangen und tritt Rechtskraft nicht ein. Ein solcher Antrag ist in der hier fraglichen Konstellation auch nicht etwa ausgeschlossen, sondern vielmehr statthaft. Zwar ist insoweit nicht § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Wahlrecht zwischen Zulassungsantrag und Antrag auf mündliche Verhandlung) einschlägig, weil die Anordnung des § 78 Abs. 1 AsylG (Unanfechtbarkeit des Urteils) Rechtsmittel und damit einen Zulassungsantrag gerade ausschließt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist insoweit aber nach dem klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO statthaft. Namentlich ist dessen Voraussetzung erfüllt, dass ein Rechtsmittel (Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt) nicht gegeben ist, weil § 78 Abs. 1 AsylG, wie ausgeführt, die Möglichkeit unterbindet, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Diese Regelung kann nach dem Vorstehenden nicht, wie die zitierten Verwaltungsgerichte und das Erstgericht indes meinen, durch die Vorschrift des § 78 Abs. 1 AsylG verdrängt werden, weil sich deren Anordnung der Unanfechtbarkeit gerade nicht auf den Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung erstreckt und sie daher insoweit auch nicht als „lex specialis“ zu § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verstanden werden kann.
Dieser klare rechtliche Befund kann nicht durch den Hinweis auf (angebliche) Motive des Gesetzgebers überspielt werden, die sich in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG -) zu § 84 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs (entspricht dem aktuellen § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) finden. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, es heiße dort (BT-Drs. 11/7030, S. 27, linke Spalte, dritter Absatz, nicht, wie vom Verwaltungsgericht angegeben, S. 26) ausdrücklich, dass die betreffende Nummer „nur den Fall“ erfasse, in dem das Bundesverwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entscheide, trifft schon nicht zu. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass Nummer 3 den Fall betreffe, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entscheide. Diese Ausführungen, die die Einschränkung „nur“ gerade nicht enthalten, besagen lediglich, dass der Entwurfsverfasser (und nachfolgend der Gesetzgeber) sich alleine den von ihm genannten Anwendungsfall vorgestellt hat. Sie belegen aber nicht, dass er andere mögliche Anwendungsfälle im Blick gehabt und bewusst ausgeschlossen hat. Zudem wird in dem Entwurf (S. 26, rechte Spalte unten) ausdrücklich die Zielsetzung erkennbar, die Rechtsbehelfe nach dem § 84 Abs. 2 VwGO so auszugestalten, dass dem Umstand Rechnung getragen wird, „dass die Beteiligten Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz haben“. Diese Erwägung spricht gerade gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Asylkläger, dessen Klage ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid qualifiziert abgewiesen worden ist, solle jegliche mündliche Verhandlung verweigert werden, weil ihm nicht das Recht zustehe, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Die Entstehungsgeschichte des § 78 Abs. 1 AsylG belegt zudem, dass die Anordnung der Unanfechtbarkeit lediglich auf einen Ausschluss von Rechtsmitteln zielte. So wird in dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens (BT-Drs. 12/2062, S. 41, linke Spalte) zu § 76 Abs. 1 des Entwurfs, der mit dem heutigen § 78 Abs. 1 AsylG wortgleich ist, ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelung anknüpfend an den bisherigen § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG „einen Rechtsmittelausschluss“ für die Fälle enthalte, in denen die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen werde. Ferner wird dort festgehalten, dass die Masse der eindeutig aussichtslosen Klageverfahren auf diese Weise - also vermittels der entworfenen Neuregelung - „regelmäßig in einer Instanz“ rechtskräftig abgeschlossen werden könne. Das bestätigt, dass nur daran gedacht war, die angesprochenen Verfahren durch einen entsprechenden Rechtsmittelausschluss nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangen zu lassen. Auch die Regelungen des mit der Gesetzesbegründung angesprochenen § 32 Abs. 6 (Berufungsausschluss) und Abs. 8 (hieran anknüpfender Revisionsausschluss) AsylVfG (a. F.) hatten schon allein einen Ausschluss von Rechtsmitteln zum Inhalt. Der Wortlaut des § 32 Abs. 6 AsylVfG (a. F.) verdeutlicht dies ohne Weiteres. Nach dessen Satz 1 war die Berufung ausgeschlossen, wenn die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen hatte. Dies galt nach § 32 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG (a. F.) auch, wenn im Falle des § 30 AsylVfG (a. F.) nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung des Bundesamtes als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war.
Zu diesen Regelungen vgl. etwa Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, AsylVfG § 32 Rn. 23 bis 33 und 35 f.
b) Ferner hat das Verwaltungsgericht auch noch nicht in der Sache selbst entschieden. Es hat es nämlich ausgehend von seiner - fehlerhaften, s. o. - Rechtsansicht versäumt, über die in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2026 gestellten Sachanträge (vgl. das Protokoll, S. 2) zu entscheiden, und ist daher nicht zu dem eigentlichen Gegenstand des Streits vorgedrungen.
Zu den möglichen Fällen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vgl. etwa Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 79 Rn. 4, m. w. N.
Die Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 2 AsylG dient allgemein dem Ziel, die Lastenverteilung zwischen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten besser zu steuern, und strebt mit der Regelung speziell des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG an, die Ressourcen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten besser zu nutzen und so insgesamt eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen.
Vgl. die entsprechenden Erwägungen des historischen Gesetzgebers, BT-Drs. 20/4327, S. 44; zu den denkbaren Ermessensgesichtspunkten vgl. etwa Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. April 2026, § 130 Rn. 5, und Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 130 Rn. 15, jeweils zu § 130 VwGO und m. w. N.
Vor diesem Hintergrund wird der mit einer Zurückverweisung einhergehende Nachteil der voraussichtlichen zeitlichen Verzögerung einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden konkreten Asylrechtsstreit durch die mit der Zurückverweisung verbundenen Vorteile überwogen. Maßgeblicher - genereller - Vorteil der Zurückverweisung ist (auch) hier, dass die Ressourcen der betroffenen Instanzgerichte so besser genutzt werden und hierdurch insgesamt ein Beschleunigungseffekt erzielt werden kann. Die Ressourcen der Berufungsgerichte sollen nämlich, wie § 78 Abs. 3 AsylG zeigt, der die möglichen Gründe für die Zulassung der Berufung im Asylprozess im Vergleich zu den Gründen des § 124 Abs. 2 VwGO beschränkt und namentlich keine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorsieht, in erster Linie für die Bearbeitung von Verfahren mit fallübergreifender Bedeutung verwendet werden. Deren Bearbeitung soll aber nicht dadurch verzögert werden, dass ein Berufungsgericht die von § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassten Verfahren erst entscheidungsreif machen und die erforderliche individuelle Prüfung des Falles nachholen muss. Ferner wird durch die Zurückverweisung hier sichergestellt, dass den Beteiligten zwei Rechtszüge erhalten bleiben.
Vgl. auch die entsprechenden Erwägungen des Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2024 - 24 B 24.30124 -, juris, Rn. 2 a. E., und des VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. März 2024 - A 9 S 422/22 -, juris, Rn. 10.
Eine Kostenentscheidung ist bei der Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG nicht veranlasst. Sie bleibt vielmehr der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Vgl. insoweit näher: Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 130 Rn. 19; ferner etwa Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 130 Rn. 12, m. w. N.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG sind nicht gegeben.
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