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10 A 2174/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-14, 10 A 2174/26.A
10 A 2174/26.AVerwaltungsgericht14.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-14
Aktenzeichen: 10 A 2174/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.10A2174.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben weren.
Gründe: Die Anträge, über die im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
a. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
ob für ihn im Falle einer Rückkehr in den Libanon eine konkrete Gefahr für sein Leib und Leben aufgrund der aktuellen Situation, in der sich der Libanon befindet, besteht,
legt der Kläger die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dar.
b. Hinsichtlich der weiteren Fragen,
ob eine konkrete Gefahr im Libanon aufgrund der aktuellen Situation insbesondere für libanesische Männer besteht, und
ob die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah für junge libanesische Männer besteht,
benennt der Kläger keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfenen Fragen in seinem Sinne zu beantworten sein könnten. Die bloße Bezugnahme auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Im Übrigen verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2024 - B 3 K 24.30967 - (abrufbar über juris) nicht zur Lage im Libanon. Betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 13. April 2026 - 1 K 809/25 - hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3
VwGO zuzulassen.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich
zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts,
der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 A 430/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.
Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Der zur Begründung der Gehörsrüge in Bezug genommene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 22, betrifft die Lage von anerkannt Schutzberechtigten in Italien und steht in keinerlei Zusammenhang zu seinem Vorbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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